Google zur Entfernung von Luftfotos eines Wohngrundstücks verpflichtet
Luftbilder von Wohngrundstücken: Kartendienst muss Darstellung unterlassen
Wer ein Wohngrundstück bewohnt, muss es nicht hinnehmen, dass Luftbilder davon ohne Zustimmung weltweit im Internet verbreitet werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn dabei Bereiche sichtbar werden, die von der Straße aus nicht einsehbar sind. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 24. September 2026 (Az. 2-03 O 388/25) entschieden.
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer gegen Google als Betreiberin von 3D-Kartendiensten, die auf Basis von Luftbildern und Satellitenaufnahmen die Erdoberfläche dreidimensional darstellen. Nutzer konnten dort Neigungswinkel und Blickrichtung frei einstellen und so das Wohnhaus samt umfriedetem Gelände aus allen Perspektiven betrachten, auch den rückwärtigen Gartenbereich. Einem früheren Widerspruch des Klägers war die Betreiberin nur teilweise nachgekommen, sodass er Unterlassungsklage erhob. Er stützte sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Gericht sieht Persönlichkeitsrecht verletzt
Das Gericht gab der Klage statt. Die Abbildungen zeigten nicht nur, was ein Passant auf der Straße ohnehin sehen könne, sondern auch Bereiche, die öffentlicher Beobachtung bewusst entzogen seien. Der Rückzugsbereich erstrecke sich auf das gesamte befriedete Grundstück, nicht nur auf das Haus selbst.
Die Kammer nennt mehrere Punkte, die den Eingriff besonders schwer wiegen lassen:
- Aus den Bildern lassen sich Rückschlüsse auf die Lebensweise ziehen, etwa aus Grundstücksgröße und Gestaltung der Außenanlagen. Zudem werden die Zugänge zum Grundstück sichtbar.
- Die Daten bleiben nicht isoliert. Über weitere Quellen und mit Hilfe von KI lassen sie sich mit der Adresse und damit mit den Bewohnern verknüpfen.
- Die Aufnahmen entstehen heimlich durch unangekündigte Überflüge. Eigentümer können ihr Grundstück davor nicht schützen, etwa mit Planen, und Hecken oder Zäune bieten keinen Schutz.
Interessenabwägung zugunsten des Eigentümers
Die Berufsfreiheit der Betreiberin sah das Gericht nicht betroffen. Das Informationsinteresse der Nutzer sei nur gering schutzwürdig, weil es sich im Wesentlichen auf Neugier beschränke. Es genüge zudem, das Grundstück des Betroffenen unkenntlich zu machen. Auf ein besonderes Schutzbedürfnis, etwa ein erhöhtes Einbruchsrisiko, muss der Eigentümer sich nicht berufen. Der Schutz des häuslichen Rückzugsraums steht jedem zu, unabhängig von Status und Vermögen. Auch dass der Kläger als Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens öffentlich auftritt, ändert daran nichts.
Bedeutung für Vermieter
Eigentümer selbstgenutzter Grundstücke, auch Vermieter, die auf dem Grundstück wohnen, können sich gegen die detaillierte 3D-Darstellung ihres Anwesens zur Wehr setzen.
Das Urteil stärkt ihre Position insbesondere dann, wenn nicht einsehbare Gartenbereiche und Zugänge abgebildet werden. Ein Widerspruch beim Dienstanbieter bleibt der naheliegende erste Schritt. Es handelt sich um eine Entscheidung der ersten Instanz, die ausdrücklich von einer abweichenden Entscheidung des LG Itzehoe abweicht. Ob sich die Rechtsprechung dauerhaft durchsetzt, bleibt abzuwarten.